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Eigenkapital bei der Baufinanzierung

Wer den Bau eines Eigenheimes plant, benötigt in aller Regel eine Baufinanzierung. Genauer gesagt, ist bei jedem Bau auch eine dazu gehörige Immobilienfinanzierung vonnöten. Nur diejenigen, die das Kapital, das für die Erstellung ihres künftigen Eigenheims benötigt wird, komplett aus eigenen Mitteln bereitstellen können, benötigen keine Baufinanzierung im engeren Sinne.

Wenn man sich in der Lage sieht, seinen Hausbau komplett aus vorhandenem Eigenkapital finanzieren zu können, ist man in vielerlei Hinsicht fein raus. Man spart sich eine vergleichsweise aufwendige Suche nach den günstigsten Konditionen für das Baudarlehen, man entzieht sich dem Verwaltungsaufwand, ist flexibler und vor allem spart man sich die Zinsen für das Baudarlehen. Auch bei sehr günstigen Konditionen liegen diese in aller Regel noch über der Rendite der Geldanlage, die man für sein Eigenkapital alternativ zur Verwendung für die Baufinanzierung erzielt hätte.

In der Praxis ganz überwiegend die Mehrheit stellen jedoch Mischfinanzierungen dar. Neben einem Eigenkapitalanteil wird die Gesamtfinanzierung zu einem meist höheren Teil durch Fremdkapital in Form von Darlehen abgedeckt. Eher seltener, aber keinesfalls unüblich, ist eine Baufinanzierung ohne Eigenkapital. Das finanzierende Kreditinstitut gewährt in diesem Fall ein oder mehrere Darlehen bis zur Höhe der Herstellungskosten des Objekts. Dass die monatliche Belastung bei einer Vollfinanzierung sich höher darstellt als bei der Einbringung von eigenen Mitteln des Bauherrn, wird in diesen Fällen billigend von beiden Seiten in Kauf genommen.

Riester ist wie Kochen

Riester ist ein bisschen wie Kochen. Soßen kommen nicht einfach beim Braten, man muss sie in der Tat machen. Zulagen und Steuervorteile kommen auch nicht einfach, man muss sie beantragen.

Den Antrag stellt man bei seinem zuständigen Finanzamt ganz einfach dadurch, dass man eine Einkommensteuererklärung abgibt, der man die Anlage Vorsorgeaufwendungen (früher: Anlage VA) nebst der Bescheinigung seines Vertragspartners für den Riester-Vertrag beifügt. Vertragspartner ist in diesem Fall synonym für Anbieter. Dies kann eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Versicherungsgesellschaft, eine Bausparkasse oder ein Kreditinstitut sein, je nachdem, ob man sich dafür entschieden hat, eine Riester-Rente mit Fonds, einer Rentenversicherung, einem Bausparvertrag oder einem Banksparplan aufzubauen. Es können auch zwei Anbieterbescheinigungen beigefügt werden, so dass die Zulagen auf zwei Riester-Verträge aufgeteilt werden. Dies ist explizit vom Gesetzgeber vorgesehen, dass die Zulagen auf bis zu zwei Riester-Verträge aufgeteilt werden können. Häufiger Anwendungsfall ist der Wechsel seines Anbieters. Hierbei wird der bisherige Riester-Vertrag gekündigt und das vorhandene Guthaben auf einen neuen Riester-Vertrag bei einem anderen Anbieter übertragen.

Dass es sich bei dem neuen Vertrag ebenfalls um einen für die Altersvorsorge zertifizierten Vertrag handelt, ist besonders wichtig. Nur durch die Übertragung des Guthabens auf einen gleichermaßen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifizierten Vertrag verhindert man, dass die bislang gewährte Riester-Förderung in Form von Zulagen und/oder Steuervorteilen bei der Kündigung des alten Vertrages zum Zeitpunkt der Auflösung komplett zurückgezahlt werden muss, was gleichbedeutend mit verheerenden Folgen für die Rendite wäre bzw. unter Umständen auch insgesamt Verluste bescheren kann.

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